Regeln für die Lieferantenrechnungen
Die Rechnungen sind auf den Internationalen Eisenbahnverband (Union Internationale des Chemins de fer) auszustellen und der Buchhaltung zu übermitteln.
Gemäß den einschlägigen EU-Mehrwertsteuerregeln ist es unverzichtbar, dass Sie Ihren Lieferanten für sämtliche Warenlieferungen nachstehende UIC-Mehrwertsteuernummer. angeben:
FR 43 784601841
Um bei der UIC keine Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, lehnt die Buchhaltung jede Rechnung mit Mehrwertsteuer eines Lieferanten aus einem EU-Land ab.
Für Dienstleistungen gilt
- werden, können mehrwertsteuerpflichtig sein bzw. ähnlichen Steuern unterliegen, wobei die MwSt rückerstattbar ist.
- Die Ausrichtung von Messen, Ausstellungen und sonstige zugehörige Leistungen (Standmieten, Standausstattung usw.) sind immer steuerpflichtig.
- Die Leistungen von Beratern, Ingenieuren und Dienstleistern aus diversen Bereichen (Organisation, Forschung/Entwicklung), die Bereitstellung von Personal usw. können steuerpflichtig sein.
In Nicht-EU-Staaten, mit Ausnahme der Schweiz, wird die MwSt nicht zurückerstattet und ist eine zusätzliche Kostenstelle.
Bestätigung der Rechnungen
Gesamt – bzw. Teilrechnungen sind
- vom Projektleiter hinsichtlich der Konformität des Gegenstands bzw. der Leistung und des Rechnungsbetrages zu bestätigen: Die im Vertrag vorgesehenen Ergebnisse müssen von den zuständigen Experten validiert werden, bevor sie als zufrieden stellend erklärt werden können. Erst dann kann der Projektleiter die Rechnung bestätigen;
- vom Projektdirektor mit « zur Zahlung freigegeben“( bon à payer) abzuzeichnen.
Die Zahlung erfolgt erst, wenn der Projektdirektor der UIC-Buchhaltung die Originalrechnung zurück gesandt hat.
Siehe Anlage: Übertragung des Zeichnungsbefugnisses für die Tätigung von Ausgaben
UIC-Kontakt: JOIN Valérie







